Medizinrecht / Arzthaftung
Arzthaftungsrecht
Die Aufklärungspflicht des Arztes bezieht sich auch auf die Darstellung von Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Belastungen für den Patienten oder wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen.
Tipp!!
- Auch wenn eine Operation/Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, liegt ein
Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten vor, wenn dieser bei Kenntnis von
Behandlungsalternativen (z. B. konservativ statt Operation) sich gegen eine
Operation/Behandlung ausgesprochen hätte (BGH, 22.02.2000, -IV ZR 100/99 ; 15.03.2005, -
VI ZR 313/03).
- Bei Wirbelsäulenoperationen ergeben sich häufig Fragen der richtigen Operationsmethode:
Spondylodese einseitig oder als 360°-Versteifung; Abstandshalter, z. B. Coflex statt Spondylodese; künstliche Bandscheiben.
- Bei Hüftgelenken kommt es z. B. zu Brüchen oder Lockerungen des Gelenkersatzes, unnötigen Nerven- und Weichteilverletzungen sowie Fehlpositionierungen mit Beinlängendifferenz.
- Kreuzbandersatzplastiken werden nicht selten fehlplatziert.
- Bei Hirnschäden von Jugendlichen und Erwachsenen, Rollstuhlversorgung, Neurologischen
und operativen Ausfällen sind Schmerzensgelder ab 300.000,00 EUR angemessen.
- Hausärzte haben die Pflicht zur Koordinierung der Heilbehandlung, müssen also Befunde
selbst erheben, oder rechtzeitig an Fachärzte überweisen.