Krankengeld
- (Erst) wer länger als 6 Monate arbeitslos ist, kann auf alle Tätigkeiten verwiesen werden,
auf die sich seine Vermittelbarkeit in der Arbeitslosenversicherung nach § 121 SGB III
bezieht. Kann er dann nicht mehr vollschichtig arbeiten, besteht Anspruch auf
Krankengeld zumindest dann, wenn er nur noch einer Halbtagstätigkeit nachkommen
kann (BSG, 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R).
- Unterbleibt eine Krankschreibung, obwohl der Betroffene alles in seiner Macht Stehende
ihm Zumutbare unternommen hat, er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu
vertretende Fehlentscheidung gehindert ist, und er dann unverzüglich seine Rechte
gegenüber der Krankenkasse geltend macht, wird auch rückwirkend Krankengeld
gezahlt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Versicherte seinem Kassenarzt die Symptome
seiner Krankheit geschildert hat, dem MDK bei der Überprüfung der Fortdauer der AU
jedoch ein Fehler unterlaufen ist (BSG, 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R)
Tipp!!
Dem behandelnden Hausarzt alle Symptome d. h. sämtliche Beschwerden mitteilen, auch
psychische, und ggf. auf Mitbehandlung bei anderen Fachärzten drängen.