Arbeitsrecht
(Rest-)Urlaub / Urlaubsabgeltung- Ansprüche auf (Rest-)Urlaub oder Urlaubsabgeltung erlöschen nicht, wenn Urlaub wegen Krankheit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes (meistens der 31.03. des Folgejahres) nicht genommen werden kann (BAG, 24.03.2009, 9 AZR 983/07. Das gilt auch für andere betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG; vgl. EuGH, 20.01.2009, C 350/06 und C520/06).
Resturlaub sollte vor dem Ende des Übertragunszeitraumes schriftlich bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden und eine Übertragung verlangt werden.